Sterbekasse >>Gute Hoffnung<< VVaG
Eppendorf (Wattenscheid) zu Bochum
gegr. 1880

SATZUNG

STERBEKASSE »GUTE HOFFNUNG« Eppendorf (Wattenscheid)
zu Bochum
Gegründet 1880


§1
Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen: Sterbekasse »GUTE HOFFNUNG« Eppendorf (Wattenscheid) und hat ihren Sitz in Bochum. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von §53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und unentgeltlich versicherter Kinder ein Sterbegeld nach dem jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarif.
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse umfasst das Land Nordrhein-Westfalen.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Rundschreiben an die einzelnen Mitglieder bzw. Veröffentlichung in der jeweiligen Tagespresse sowie durch Aushang in der Geschäftsstelle.

§2
Aufnahme

  1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden von Geburt bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
  2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Im Falle der Aufnahme ist dem Antragsteller ein Mitgliedsausweis auszuhändigen, der auch die Namen etwa mitversicherter Kinder und die Satzung zu enthalten hat. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem in dem Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor der ersten Beitragszahlung.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt Versicherungsverhältnisse einzugehen, soweit das Gesamtsterbegeld 5.120,00 Euro nicht übersteigt. Die Karenzzeit läuft erneut ab Beginn eines jeden neu abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses. Für diese Versicherungsverhältnisse gelten die Aufnahmebedingungen gemäß Abs. 1-3 sowie die §§ 3 bis 5. Im übrigen gelten sinngemäß alle weiteren Bestimmungen der Satzung.
  5. Mitglieder im Alter von 51 bis 65 Jahren waren bis zum 31.12.1965 berechtigt, ein zweites Versicherungsverhältnis zu beantragen. Die Karenzzeit des § 4 Abs. 1 läuft erneut ab Beginn der Zweitversicherung.

§3
Beiträge

  1. Der Beitrag richtet sich nach dem jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarif. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung.
  2. Die Beiträge sind halbjährlich im voraus, jedoch für das l. Halbjahr bis zum 30. März und für das II. Halbjahr bis zum 30. September eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Konto der Sterbekasse zu überweisen.
  3. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.
  4. Die Beiträge sind letztmalig für den Monat zu zahlen, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet; bei Versicherungsverhältnissen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen wurden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres.

§4
Sterbegeld

  1. Das Sterbegeld richtet sich nach dem z. Z. gültigen Tarif, der Bestandteil der Satzung ist. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen (§3) werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet. Der Anspruch auf das Sterbegeld wird durch den Tod eines Mitgliedes begründet, sofern das Mitglied mindestens 6 Monate lang der Kasse angehört hat. Der Sterbefall und der Anspruch auf das Sterbegeld sind unter Einreichung des Mitgliedsausweises und der Sterbeurkunde der Kasse zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
  2. Der Vorstand hat die Auszahlung des Sterbegeldes zu veranlassen. Der Anspruch auf das Sterbegeld verjährt binnen 5 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung des Sterbegeldes verlangt werden kann.
  3. Ist für unentgeltlich mitversicherte Kinder ein Elternteil verstorben, so bleibt für den überlebenden Teil der Anspruch auf Kindersterbegeld nach dem z. Z. gültigen Tarif bestehen. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres hört die unentgeltliche Mitversicherung des Kindes auf.
  4. Besondere Bedingungen für die Unfallleistung
    1. Stirbt ein Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor Vollendung des 75. Lebensjahres infolge eines Unfalls innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfallereignis, so wird zusätzlich zum Sterbegeld eine Unfalltod-Zusatzleistung in der im Beitrags- und Leistungstarif festgelegten Höhe gewährt.
    2. Ein Unfall liegt vor, wenn das Mitglied durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
    3. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen, Verbrechen oder Vergehen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten; ferner Unfälle infolge von Schlaganfällen und von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren.
    4. Wer eine zusätzliche Unfallleistung begehrt, hat außer den in §4 der Satzung genannten Nachweisen ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache unverzüglich einzureichen. Die Kasse kann außerdem auf Kosten des Anspruchs erhebenden notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
    5. Tritt der Tod des Versicherten nach Vollendung des 75. Lebensjahres ein und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so wird die vereinbarte Unfallzusatzversicherungssumme dann gezahlt, wenn der Versicherte den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ergebnis, das den Unfalltod des Versicherten verursacht hat, selbst ausgesetzt war.

§5
Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
    1. Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
    2. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
  4. Mitglieder, die gemäß § 5 Ziffer 2 und 3 aus der Kasse ausscheiden oder ein zusätzliches Versicherungsverhältnis aufgeben, erhalten gegen Rückgabe des Mitgliedsausweises eine Rückvergütung, wenn die Mitgliedschaft oder das zusätzliche Versicherungsverhältnis mindestens 3 Jahre bestanden hat und die Beiträge für diesen Zeitraum voll entrichtet sind. Die Höhe der Rückvergütung richtet sich nach der dem Beitrags- und Leistungstarif beigefügten Tabelle. Die Tabelle ist Bestandteil der Satzung.
  5. Der Anspruch auf die Rückvergütung verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf die Rückvergütung entstanden ist.

§6
Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, genügt für eine Willenserklärung gegenüber einem Mitglied die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten bekannten Wohnung.

§7
Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§2-5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§2 Abs. 1b, §3 Abs. 4 und §4 Abs. 3), die Zahlungsweise der Beiträge (§3 Abs. 2,3 und 5), die Wartezeit (§4 Abs. 1), die Auszahlung des Sterbegeldes (§4 Abs. 1 und 2), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§5 Abs. 2 und 3) sowie die Beitragsrückvergütung (§5 Abs. 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§8
Organisation

Die Organe der Kasse sind:

§9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb 4 Wochen anberaumt werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse es erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll, (Tagesordnung) sind den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
  4. Der Vorsitzer des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und veranlasst die Wahl eines Protokollführers. Er sorgt für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und ist befugt, Personen, welche Störungen verursachen, aus der Versammlung auszuweisen. Alle sich zu Wort meldenden haben nur zu dem zur Beratung stehenden Antrag zu sprechen, widrigenfalls der Vorsitzer berechtigt ist, denselben das Wort zu entziehen.
  5. Der Protokollführer nimmt über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift auf, welche am Schluss verlesen und, wenn sich keine Anstände ergeben, von dem Vorsitzer und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr (§12 Ziffer 2);
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. auch §7);
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;
    7. Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§13);
    8. Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 3 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzer zu ziehende Los.

§11
Vermögensanlage und Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§12
Rechnungslegung und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
  3. Für die Prüfung der Kasse durch den Sachverständigen gelten §9 der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG (RechbkWO) vom 18. Oktober 1974 sowie die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

§13
Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5% des sich nach §12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Ein sich nach §12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach §12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§14
Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich: dem Vorsitzer, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Geschäftsführer.
  3. Zur Vertretung der Kasse in allen Angelegenheiten, gerichtlichen und außergerichtlichen, sind der Vorsitzer und der Geschäftsführer bestellt. Sie vertreten gemeinschaftlich den Verein gemäß §26 des BGB. Sind Vorsitzer oder Geschäftsführer oder beide Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins verhindert, sind als Vertreter der Stellvertreter des Vorsitzers und der Schriftführer bestellt. Die Vorstandsmitglieder werden als solche durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde ausgewiesen, der zu diesem Zweck die jedesmaligen Wahlverhandlungen mitzuteilen sind.
  4. Im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers hat über dessen Vertretung durch ein Vorstandsmitglied der Vorsitzer zu bestimmen.
  5. Der Vorsitzer leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert, sowie binnen 14 Tagen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen.
    1. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
    2. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
      1. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
      2. in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

§15
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des Vorsitzers, des Geschäftsführers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
  2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Über die Verhandlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, welche von ihm und dem Vorsitzer zu vollziehen und bei den Akten aufzubewahren ist.

§16
Wahl und Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre. In jedem Jahre scheidet ein Vorstandsmitglied aus. Unter einem Jahr ist in diesem Paragraphen der Zeitraum vom Schlusse einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Schlusse der nächstjährigen zu verstehen.
  2. Die Reihenfolge der in den ersten 3 Jahren ausscheidenden Personen bestimmt das durch den Vorsitzer zu ziehende Los. Für das später stattfindende Ausscheiden ist der Zeitpunkt der erfolgten Wahl maßgebend.
  3. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied innerhalb der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Zeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§17
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer besorgt die gesamte Buch- und Rechnungsführung, die Führung des Stammbuches, sowie die Vereinnahmung und Verausgabung der Kassengelder. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind ordnungsgemäß und pünktlich zu verbuchen und von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt zu verrechnen.

§18
Auflösung

  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, werden nach dem Auflösungsbeschluss die Geschäfte durch den Vorstand abgewickelt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verteilung des vorhandenen Vermögens unter die Mitglieder, nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan.
  3. Im Falle der Auflösung der Kasse erlöschen die Versicherungsverhältnisse vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde, sofern nicht die Übertragung des Versicherungsbestandes auf eine andere Versicherungsunternehmung beschlossen wird.



Letzte Änderung vom 25. August 2008 wird gemäß §13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1992 (BGBI. 1993 l S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12. 2007 (BGBI. l S 3248) in Verbindung mit dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen (Landesversicherungsaufsichtsgesetz -VAG NRW) vom 20.04.1999 (GV NRW 1999 S. 154) hiermit genehmigt.
G.Z.: 34.4.50119

Arnsberg, den 20. Juli 2009
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
Schattat

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